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Allgemeine Geschäftsbedingungen (pdf)

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  Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 2021-05-26 - 0,1 MB)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen(Stand: 2021-05-26)

§1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten grundsätzlich für alle zwischen consulity GmbH, im Folgenden consulity oder Auftragnehmer genannt, und dem Kunden, im Folgenden Auftraggeber oder Kunde genannt, entstehenden Geschäftsbeziehungen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen (oder allgemeine Bestell- und Einkaufsbedingungen) des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen bestellen zu wollen; es sei denn, consulity hat den Bedingungen des Kunden schriftlich zugestimmt. Sollte der Kunde den AGB von consulity nicht zustimmen, so hat er dies schriftlich anzuzeigen.

(3) Falls Individualvereinbarungen ausgehandelt und schriftlich fixiert worden sind, so haben diese Vorrang vor den hier aufgeführten AGB. Der Vorrang gilt auch für individuelle Software-Erstellungs-, Software-Wartungs- und sonstige Dienstleistungsverträge. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen der vorliegenden AGB, wenn überhaupt, nur ergänzend.

§2 Vorverhandlungen, Angebote und Kostenvoranschläge

(1) Wird consulity zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, so ist die Erstellung dieses Angebots im Regelfall kostenfrei.

(2) Außerordentlich umfangreiche Ausarbeitungen von Angeboten sowie zeitintensive Vorverhandlungen und die Ausarbeitung von Individualvereinbarungen können von consulity unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit in Rechnung gestellt werden. Im Falle der Auftragserteilung werden lediglich 50 Prozent dieser Kosten angesetzt, bei Nichtzustandekommen eines Vertrags werden 100 Prozent der Kosten berechnet.

(3) consulity behält sich alle Rechte an Inhalten aus Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Konzepten sowie aus allen sonstigen Unterlagen, die vor Vertragsbeginn zwischen consulity und dem Auftraggeber ausgetauscht worden sind, vor. Dies gilt ausdrücklich bezogen auf Eigentums-, Urheber- sowie alle anderen Leistungsschutzrechte.
Sollte kein Vertrag zustande kommen, so sind diese Unterlagen an consulity zurückzugeben oder zu vernichten. Jedenfalls dürfen Dokumente weder an Mitbewerber weitergegeben noch für eigene Unternehmenszwecke verwendet werden.

(4) Beteiligt sich consulity im Rahmen eines Vorprojekts an der Erstellung des Lastenhefts für den Auftraggeber, so erfolgt die Erstellung dieses Lastenhefts gegen Entgelt. Das Lastenheft aus der Zusammenarbeit mit consulity bleibt in diesem Fall vollständiges Eigentum des Auftraggebers. Die Inhalte des Lastenhefts beziehen sich dabei ausschließlich auf das „Was wird benötigt“, nicht auf das „Wie wird das realisiert“.

(5) Wird consulity bei der Durchführung des Auftrags mit der Erstellung eines Pflichtenhefts oder einer technischen Designdokumentation betraut, welche als Teilprojekt deklariert wurde, und sollte der Auftrag nach erfolgter Erstellung der Dokumente nicht fortgeführt beziehungsweise nicht erweitert werden, so wird consulity die Aufwände für die Erstellung der Dokumente und zusätzlich einen Aufpreis in Höhe von 20 Prozent des projektierten Auftragsvolumens in Rechnung stellen.

§3 Vertragsabschluss

(1) Angebote von consulity sind grundsätzlich freibleibend, sofern diese nicht anderweitig gekennzeichnet sind.

(2) Die Annahme eines Angebots bedarf der Schriftform, einschließlich Telefax und E-Mail.

(3) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von consulity zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung (schriftlich beinhaltet auch elektronische Kommunikation wie Telefax oder E-Mail) erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Angebotsannahme.

(4) Sämtliche mündlichen Nebenabreden, Ergänzungen oder Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich fixiert und von consulity schriftlich bestätigt worden sind.

§4 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der im Angebot oder dem Kostenvoranschlag definierten Leistungsbezeichnung, den aufgelisteten Anforderungen, einem Lastenheft oder sonstigen Dokumenten, welche die Anforderungen an die Dienstleistung oder das Software-System beschreiben. Nur Dokumente, auf welche zum Zeitpunkt der Angebotserstellung Bezug genommen wurde, werden Teil des beschriebenen Leistungsumfangs.

(2) Im Falle einer Software-Entwicklung ist der Vertragsgegenstand das von consulity im Zusammenwirken mit dem Auftraggeber zu entwickelnde Softwareprogramm einschließlich Dokumentation.

(3) Im Falle von Trainingsdienstleistungen ergibt sich der Leistungsumfang aus dem Seminartitel und der zugehörigen Seminaragenda. Schulungsunterlagen sind ausdrücklich nicht Bestandteil des Trainingsangebots, sofern diese nicht ausdrücklich im Leistungsumfang deklariert wurden.

(4) Sofern sich für den Kunden keine erheblichen Nachteile ergeben, ist consulity dazu berechtigt, den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang im Rahmen des Branchenüblichen zu erweitern oder zu verbessern.

(5) Alle Dienstleistungen, wie zum Beispiel Installation, Dokumentation, Funktionstests, Konzepterstellung, Beratung, Schulung, Präsentationen und sämtliche sonstigen Unterstützungsdienstleistungen, werden nach effektiv geleisteten Stunden oder angebotenen Tagessätzen abgerechnet.

(6) Leistungen, die über den in der Leistungsbezeichnung genannten Umfang hinausgehen, bedürfen einer separaten Beauftragung. Dies ist der Fall, wenn der Kunde während der Entwicklung oder bei Teilabnahme eine Erweiterung oder eine Veränderung (Change) verlangt. Echte Changes liegen vor, wenn die vom Kunden gewünschte Veränderung einen erheblichen Mehraufwand für die Entwicklung des Software-Systems bedeutet, der Change die Anpassung von bereits realisierten Komponenten bedingt oder die Veränderung die Neu-Konzeption des Gesamtsystems verursacht.

(7) Prospektive Änderungswünsche des Kunden, welche keinen erheblichen Mehraufwand verursachen, sich aber erheblich von dem in den Designdokumenten definierten Konzept unterscheiden, bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterschreiben.

(8) Änderungswünsche, welche weder einen erheblichen Mehraufwand noch eine erhebliche Abweichung gegenüber den Designdokumenten darstellen, können formlos schriftlich ohne Unterschrift festgehalten werden.

(9) consulity ist berechtigt, vertragliche Leistungen oder Teilleistungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

(10) Die Abtretung von vertraglichen Ansprüchen des Auftraggebers gegenüber consulity an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von consulity statthaft.

(11) Der Auftraggeber erkennt Software grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig an. Er erhält, sofern nichts Anderweitiges vereinbart worden ist, ein zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares, nicht exklusives Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand.

§5 Stornierung und Kündigung

(1) Buchungen für Schulungen, Präsentationen oder sonstige Dienstleistungen können bis zum 15. Tag vor Termin kostenfrei abgesagt werden. Die Absage hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Bei Absagen bis zum 8. Tag vor dem gebuchten Termin werden 30 Prozent des vereinbarten Honorars berechnet.

(3) Bei Absagen später als 7 Tage vor dem Termin sind 50 Prozent des vereinbarten Honorars zu entrichten, mindestens jedoch ein voller Tagessatz. Nicht erstattungsfähige Reisekosten werden ebenfalls in Rechnung gestellt.

(4) Bei Dauerschuldverhältnissen ist das Vertragsverhältnis für beide Seiten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar. Alle anderen Verträge bleiben bei Kündigung eines Vertrages unberührt.

(5) Falls ein Mitarbeiter von consulity aufgrund kurzfristiger Erkrankung eine gebuchte Leistung nicht erbringen kann, und es consulity unmöglich sein sollte, für Ersatz oder einen Alternativtermin zu sorgen, so werden beide Vertragsparteien von der Verpflichtung zur Leistung frei. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht. Vorab bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.

§6 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) consulity verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher als vertraulich gekennzeichneter Unterlagen, Informationen und Vorkommnisse, über die consulity durch die Geschäftsbeziehung ab Vertragsabschluss Kenntnis erlangt. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Zeit über die Vertragsdauer hinaus. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nicht als vertraulich deklariert worden sind oder von denen nicht zwingend anzunehmen ist, dass es sich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt, und auch nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt waren oder öffentlich recherchiert werden können.

(2) Eine entsprechende Verpflichtung zur Geheimhaltung betrifft auch den Kunden. Sollten dem Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von consulity bekannt werden, so hat er diese geheim zu halten. Dies gilt nicht für Informationen, die nicht als vertraulich deklariert wurden und von denen nicht zwingend anzunehmen ist, dass es sich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt, und auch nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt waren oder öffentlich recherchiert werden können.

(3) Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann die Geheimhaltung in einem zusätzlichen Geheimhaltungsvertrag (CDA, NDA) individuell geregelt werden.

(4) Der Kunde wird gemäß §33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und §13 Abs. 1 des Telemediengesetzes davon unterrichtet, dass consulity personenbezogene Daten in maschinenlesbarer Form für Aufgaben, die sich aus der Geschäftsbeziehung ergeben, verarbeiten wird.

(5) consulity wird alle Unterlagen und Informationen, die aus der Geschäftsbeziehung hervorgehen, nur aufzeichnen, wenn dies zur Erfüllung des Vertragszwecks nötig ist. Keinesfalls wird consulity diese Unterlagen an fremde Dritte weitergeben. Davon ausgenommen sind Erfüllungsgehilfen wie z. B. freie Mitarbeiter oder Subunternehmen.

(6) Auf Wunsch des Kunden wird consulity nach beendetem Vertragsverhältnis alle elektronischen Aufzeichnungen, die während der Vertragsdauer entstanden sind, vernichten. Ansonsten wird consulity diese Daten für Dritte unzugänglich für den Zeitraum von 6 Monaten aufbewahren und anschließend ohne erneute Ankündigung löschen. Sollte eine darüber hinaus gehende Aufbewahrung von Daten gewünscht sein, so ist dies vom Kunden anzuzeigen und kann gegen Entgelt erfolgen.

(7) Auf Verlangen wird consulity verschlüsselte E-Mail-Kommunikation einsetzen. Diese kann wahlweise über PGP oder S/MIME nach Stand der Technik erfolgen.

(8) Werden Daten oder Softwarelieferungen von consulity via Download angeboten, so erfolgt der Abruf verschlüsselt (via SFTP oder HTTPS) nach Stand der Technik.

§7 Vergütung

(1) Alle genannten Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Bei Dauerschuldverhältnissen behält sich consulity Preisänderungen vor, welche mit angemessener Frist schriftlich angekündigt werden. Preisänderungen gelten als genehmigt, falls nicht innerhalb von 4 Wochen ein Widerspruch erfolgt.

(3) Es gilt eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bei acht Stunden pro Werktag. Darüber hinaus gehende Wochenarbeitszeit wird mit einem Aufschlag von 25 Prozent berechnet. Überstunden in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr werden mit einem Aufschlag von 50% belegt. Bezugsbasis ist jeweils der vereinbarte Normalstundensatz. Die Zuschläge gelten nur dann, wenn die Mehrarbeit vom Auftraggeber veranlasst wurde oder dieser vorab in Kenntnis gesetzt wurde und der Arbeitszeit zugestimmt hat.

§8 Reisekosten

(1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Mitarbeiter von consulity (auch freie Mitarbeiter und Subunternehmen) vorübergehend und durch das Vertragsverhältnis mit dem Kunden veranlasst außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist.

(2) consulity ist bestrebt, Dienstreisen wirtschaftlich und für den Kunden kostengünstig durchzuführen.

(3) Der Auftraggeber übernimmt die Reisekosten für alle durch das Vertragsverhältnis veranlassten Dienstreisen.

(4) Als Reisekosten gelten alle Kosten, die sich unmittelbar aus der Dienstreise ergeben. Dies sind z. B. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und sonstige nachgewiesene Nebenkosten.

(5) Reisekosten mit dem PKW werden mit 45 Eurocent je gefahrenem Kilometer in Rechnung gestellt. Sonstige Reisekosten (Bahnkosten, Flugkosten) werden nach effektivem Aufwand berechnet.

(6) Übernachtungskosten werden nach Beleg abgerechnet.

(7) Spesen werden gemäß Pauschalsätzen der jeweils gültigen Einkommensteuerrichtlinien in Rechnung gestellt.

(8) Gewöhnliche Reisezeiten mit einer Dauer von unter einer Stunde pro Tag werden nicht berechnet. Reisezeiten ab der Dauer von einer Stunde werden zu 75 Prozent als Arbeitszeit berechnet. Reisezeiten an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen werden zu 100 Prozent als Arbeitszeit abgerechnet.

§9 Zahlungsbedingungen, Abrechnung

(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.

(2) Bei Nichtzahlen von fälligen Rechnungen tritt Zahlungsverzug ein. In diesem Fall ist consulity berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen für das Jahr in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu erheben, ohne dass dies einer weiteren Ankündigung des Verzugs bedarf.

(3) Teilabrechnungen sind prinzipiell möglich. Diese können auf der Basis definierter Meilensteine oder abnahmefähiger Teilleistungen durchgeführt werden.

(4) Bei einer Erstbeauftragung kann consulity mit vorheriger Ankündigung eine Vorauszahlung in Höhe von 25 Prozent des Auftragswerts verlangen, unabhängig vom Umfang des Auftrags. Sollte der Auftraggeber dieser Vorauszahlung nicht nachkommen, behält consulity sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Für Aufträge ab einschließlich 20 Personentagen werden 30 Prozent des Auftragswerts sofort nach Auftragsbestätigung fällig. Der Restbetrag ist nach Teillieferung oder Fertigstellung und erfolgter Abnahme zahlbar.

(6) Wurde eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, so erfolgt eine Abrechnung der projektbezogenen Arbeitsleistungen monatlich für den vorangegangenen Zeitraum.

(7) Sollte auf Wunsch des Kunden eine Projektunterbrechung von länger als einschließlich und ununterbrochen 10 Arbeitstagen eintreten, so ist consulity berechtigt, geleistete Arbeitszeit abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn kein abnahmefähiges Teilergebnis vorliegt.

(8) consulity ist berechtigt, geplante Reisekosten von mehr als 1.000 (eintausend) Euro, als pauschale Vorauszahlung zu berechnen. Eine exakte Abrechnung erfolgt nach Durchführung der Dienstreise wie unter §8 angegeben.

(9) Die Aufrechnungen von Forderungen gegen consulity aus anderweitigen Geschäftsbeziehungen sind keinesfalls gestattet.

§10 Lieferbedingungen und -fristen

(1) Es gelten die im Angebot definierten und gegebenenfalls im Pflichtenheft oder sonstigen Dokumenten angegebenen Liefertermine. Sind Liefertermine nicht explizit vereinbart, so erfolgt die Entwicklung und Lieferung nach Ermessen von consulity so bald wie möglich.

(2) Bei Verzögerungen, die consulity nicht zu vertreten hat, zum Beispiel höhere Gewalt, aber auch im Fall von Verzögerungen, die auf Verletzungen der Mitwirkungspflichten des Kunden zurückzuführen sind, werden verbindliche Lieferfristen angemessen verlängert.

(3) Bei Lieferverzug aus von consulity zu vertretenden Gründen, werden Ansprüche des Auftraggebers nur bei Nachweis eines tatsächlichen Verzugsschadens und nach erfolglos verstrichener, angemessener Nachfrist anerkannt. Davon unberührt bleiben die Rechte des Kunden, die sich aus nachweislich grob fahrlässigem Verschulden oder aus der Verletzung von Kardinalspflichten seitens consulity ergeben.

(4) Bei allen Software-Leistungen (dazu zählen beispielsweise individuelle Software, Webseiten, Videos und alle sonstigen elektronischen Dokumente) gilt die Lieferung als erfüllt, sobald der Datenträger mit der Software übergeben, diese via E-Mail übersandt oder die Software als Download zur Verfügung gestellt worden ist. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig. Der Quellcode der Software gehört nicht zum geschuldeten Lieferumfang, es sei denn, dies wurde explizit vereinbart.

(5) Im Fall der Lieferung via Download bleibt die Downloadmöglichkeit nach Ankündigung der Verfügbarkeit für 3 Monate erhalten. Nach dem ersten Abruf der Software durch den Kunden bleibt der Download-Link für weitere 30 Tage verfügbar, maximal jedoch für die Dauer von insgesamt 3 Monaten. Danach ist ein erneuter Download nur auf Anfrage und gegen Entgelt möglich.

§11 Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftraggeber unterstützt consulity grundsätzlich bei der Durchführung des Projekts durch eine kooperative Zusammenarbeit.

(2) Der Auftraggeber wird consulity keine Informationen vorenthalten oder verschweigen, welche zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Projektauftrags von Bedeutung sein könnten.

(3) Der Kunde wird einen Ansprechpartner oder Projektverantwortlichen benennen, der consulity für fachliche Fragen zur Verfügung stehen wird.

(4) Der Auftraggeber wird den reibungslosen Ablauf von Installationen oder sonstigen Dienstleistungen in dessen Räumlichkeiten sicherstellen.

(5) Nach Vereinbarung wird der Auftraggeber consulity Zugang zu allen für die Erfüllung des Projektauftrags relevanten Systemen gewähren und einen Zugang zu diesen Systemen auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten ermöglichen.

(6) Auf Anfrage wird der Auftraggeber den Mitarbeitern von consulity einen geeigneten Arbeitsplatz für Tätigkeiten vor Ort zur Verfügung stellen.

(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten für durch unzureichende Mitwirkung entstehenden Wartezeiten oder neuerliche Reisekosten.

(8) Wird dem Kunden eine abnahmefähige Lieferung übersandt, so wird der Kunde schnellstmöglich die Abnahme durchführen.

(9) Kommt das Projekt durch mangelnde Mitwirkung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, zum Stillstand, so ist consulity berechtigt, Kosten für Mitarbeiter, die eigens für das Projekt abgestellt wurden und nicht anderweitig eingesetzt werden können, zu 50 Prozent der vereinbarten Tages-/Stundensätze oder gemäß aktueller Preisliste in Rechnung zu stellen.

§12 Abnahme und Annahmeverzug

(1) consulity ist berechtigt, dem Kunden abnahmefähige Teilergebnisse des Softwaresystems jederzeit mit vorheriger Ankündigung zur Abnahme zu übergeben.

(2) Die Abnahme hat sofort nach Lieferung, spätestens jedoch 10 Arbeitstagen nach Übergabe zu erfolgen. Wegen unwesentlicher Mängel, welche die Funktionsfähigkeit des Softwaresystems nicht maßgeblich beeinträchtigen, kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(3) consulity ist verpflichtet, vor der Übergabe an den Kunden Funktionstests und Probeläufe durchzuführen und gegebenenfalls weitere geeignete Testmethoden nach Vereinbarung anzuwenden, bevor die Software dem Kunden zur Abnahme übergeben wird.

(4) Ergeben sich während des Abnahmetests Mängel, so sind diese vom Kunden in einem Testprotokoll oder einer Mängelliste aufzuzeichnen und an consulity zu übergeben. Zutreffende Mängel werden im Rahmen der Vertragserfüllungspflicht von consulity kostenfrei beseitigt.

(5) Sollte sich ein Mangel als ungerechtfertigt herausstellen, so hat der Kunde die zusätzlichen Kosten, die consulity aufgrund der nicht berechtigten Mängelrüge entstehen, zu tragen.

(6) Ist die Lieferung mängelfrei oder sind etwa aufgetretene Mängel behoben worden, so ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet.

(7) Wurde eine förmliche Abnahme vereinbart, so erhält der Kunde zusammen mit der abnahmefähigen Lieferung ein Abnahmeprotokoll, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.

(8) Ist keine förmliche Abnahme vereinbart worden, so tritt diese nach vereinfachtem Verfahren 30 Tage nach Auslieferung automatisch ein.

(9) Nimmt der Kunde bei vereinbarter förmlicher Abnahme nicht ab, wird consulity ihn unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen erneut zur Abnahme auffordern und gleichzeitig darauf hinweisen, dass mit Ablauf der Frist die Abnahme als erfolgt gilt. Während der Nachfrist tritt Annahmeverzug ein.

(10)   Während des Annahmeverzugs hat der Auftraggeber Wartezeiten für Mitarbeiter von consulity, welche nicht anderweitig eingesetzt werden können, zu vergüten. Die Vergütung hat in diesen Fällen mit 50 Prozent der vereinbarten Tages-/Stundensätze oder gemäß aktueller Preisliste zu erfolgen.

§ 13 Gewährleistung

(1) Nach Stand der Technik ist es nicht möglich, durch Funktionstest, Probeläufe und sonstige Testverfahren für die vollständige Abwesenheit von Fehlern in Software zu garantieren. consulity übernimmt Gewähr nur dafür, dass die überlassene Software im Wesentlichen die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen und Funktionen erfüllt.

(2) Mängel sind Zustände, Ergebnisse oder Verhalten von Software, die reproduzierbar von der in der Leistungs- oder Funktionsbeschreibung definierten Soll-Beschaffenheit abweichen und erwiesenermaßen nicht auf Fehler der Hardware, des Betriebssystems oder auf eine Manipulation der gelieferten Software zurückzuführen sind.

(3) Mängel werden von consulity wahlweise durch Nachbesserung (Lieferung einer aktualisierten Software Version (Update) ) oder durch Hinweise zur Beseitigung oder Umgehung (Workaround) des Fehlers kostenfrei beseitigt.

(4) Mängel, welche auf eine Fehlbedienung, unbefugte Wartungsarbeiten oder auf eine vom Auftraggeber eigenmächtig durchgeführte Veränderung an der Software-Konfiguration oder am Quellcode zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen.

(5) Die Gewährleistung erlischt vollständig, wenn der Kunde eigenständig Änderungen an der Software vornimmt.

(6) Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche ohne Erfolg, leben die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist wieder auf.

(7) consulity schließt jede weitere Gewährleistung bezüglich Software, Handbüchern und sonstiger schriftlicher Materialen aus.

(8) Für Gratis-Software, beispielsweise für öffentlich zum kostenfreien Download angebotene Software, wird keinerlei Gewähr, weder für die inhaltliche Korrektheit noch für die Verfügbarkeit dieser Software, übernommen. Die Benutzung dieser Software findet auf eigene Gefahr statt. consulity kann die Bereitstellung von Gratissoftware jederzeit und ohne Vorankündigung einstellen.

(9) Gefälligkeitsdienste, die von consulity erbracht werden, können jederzeit ohne Ankündigung eingestellt werden. Für Gefälligkeitsdienste wird keinerlei Haftung übernommen.

(10) consulity übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit (Server-Uptime) von Online-Angeboten, welche auf Hostsystemen Dritter basieren, z. B. bei der Bereitstellung von Download-Links für Software-Lieferungen.

(11)   Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme.

§ 14 Haftung

(1) consulity haftet nur für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, davon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Weitergehende Haftungsansprüche für Mangelfolgeschäden, entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden sind ausgeschlossen.

(3) Bei Verletzung von Kardinalspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, ansonsten gemäß Abs. 2 ausgeschlossen.

§ 15 Subunternehmen

(1) consulity ist berechtigt, Subunternehmen zu beauftragen, auch dann, wenn consulity selbst als Subunternehmen auftritt. In diesem Fall ist consulity selbst Subunternehmen gegenüber dem Auftraggeber und gleichzeitig Hauptunternehmen gegenüber dem beauftragten Subunternehmen.

(2) Tritt consulity selbst als Subunternehmen auf, so werden Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von consulity nach Vereinbarung die Identität des Hauptunternehmens (Auftraggeber von consulity) annehmen und nach dessen Vorgabe dem Kunden gegenüber auftreten. Eine generelle Weisungsbefugnis des Hauptunternehmens gegenüber consulity besteht nicht.

(3) consulity unterliegt nicht einem Wettbewerbsverbot gegenüber dem Auftraggeber des Hauptunternehmens, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort sind der Sitz von consulity GmbH.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.